Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der ZWOEINS Marketing GmbH, Alleestrasse 40, 59269 Beckum, im folgenden ZWOEINS-.
A. Geltungsbereich
-
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB genannt, gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen ZWOEINS und Unternehmen/ Kunden. Die spezifischen Vertragsleistungen sind Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen ZWOEINS und den Kunden.
-
Den AGB gehen nur diejenigen Vereinbarungen/ Regelungen vor, die im Auftrag oder sonstigen Vereinbarungen bzw. Absprachen abweichend von diesen AGB individuell mit ZWOEINS schriftlich vereinbart wurden.
-
Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftragsgebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ZWOEINS hat den Bedingungen des Auftragsgebers schriftlich zugestimmt.
-
Diese AGB geltend auch für alle zukünftigen Folgeaufträge des Kunden mit ZWOEINS, auch wenn für den Folgeauftrag nicht ausdrücklich auf diese AGB hingewiesen wurde.
B. Vertragsabschluss und -abwicklung
-
Sämtliche Angebote von ZWOEINS sind unverbindlich und freibleibend. ZWOEINS hält sich an ein Angebot für einen Monat gebunden. ZWOEINS ist hinsichtlich der Art der Durchführung der Arbeit nach Zeit und Ort grundsätzlich frei.
-
Der Umfang der Leistung von ZWOEINS bildet das Angebot von ZWOEINS. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zum Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. ZWOEINS ist allerdings berechtigt, Aufträge des Kunden mündlich oder konkludent anzunehmen.
-
Gegenstand des Vertrages ist das Erbringen der vereinbarten Leistung durch ZWOEINS und nicht ein vom Kunden erwarteter/ erhoffter Erfolg.
-
Protokolle über Besprechungen, Meetings, Vereinbarungen, die ZWOEINS dem Kunden zukommen lässt, werden als kaufmännisches Bestätigungsschreiben seitens der Vertragspartner angesehen. Widerspricht der Kunde den Mitteilungen von ZWOEINS nicht binnen 3 Werktagen, sind die bestätigten Vereinbarungen verbindlich.
-
Mitwirkungspflicht des Kunden
-
ZWOEINS und der Kunde verständigen sich in regelmäßigen Abständen über den Stand und Fortschritt bei der Durchführung der beauftragten Leistungen.
-
Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zur Vertragserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten und Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Der Kunde hat ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die ZWOEINS zur Verfügung gestellten Informationen und Daten nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
-
Für Verspätungen oder Verzögerungen bei der Umsetzung der vereinbarten Leistung, die durch eine verspätete bzw. nicht erfolgte Vorlage notwendiger Informationen und Daten bzw. Mitarbeit des Kunden zurückzuführen sind, übernimmt ZWOEINS keine Haftung.
-
Kann die vertragliche Leistung durch mangelnde Mitwirkung des Kunden nicht erbracht werden, ist ZWOEINS berechtigt, den Vertrag nach entsprechender fruchtloser Fristsetzung des Kunden zu kündigen. ZWOEINS ist für diesen Fall berechtigt, in sich abgeschlossene Teile des Vertrages abzurechnen und begonnene Teile des Vertrages nach einem individuellen Betrag zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und zzgl. entgangenem Gewinn abzurechnen.
-
Projektende und Leistungsabruf
-
Das Projektende wird im Individualvertrag verbindlich festgelegt. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, damit ZWOEINS die vereinbarten Leistungen bis zum Projektende erbringen kann. ZWOEINS hält für die Leistungserbringung entsprechende Kapazitäten vor. Die Vergütung wird unabhängig vom tatsächlichen Leistungsabruf gemäß den vereinbarten Zahlungszielen fällig.
-
Termine für einzelne Leistungen (z. B. Fotoshootings, Workshops, Go-Live-Termine) werden einvernehmlich geplant. Verschiebt der Kunde vereinbarte Termine oder kann seine Mitwirkung nicht rechtzeitig erbringen, gerät er mit der Abnahme der Leistung in Verzug (Annahmeverzug). ZWOEINS ist berechtigt, Ersatztermine anzubieten, jedoch nicht verpflichtet, diese unbegrenzt vorzuhalten.
-
Können Leistungen bis zum Projektende aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden nicht erbracht werden, setzt ZWOEINS dem Kunden eine finale Nachfrist von 6 Wochen. Innerhalb dieser Frist muss der Kunde die erforderliche Mitwirkung nachholen und Ersatztermine ermöglichen. ZWOEINS weist den Kunden ausdrücklich auf diese Frist und die nachfolgenden Rechtsfolgen hin.
-
Erfolgt die erforderliche Mitwirkung nicht innerhalb der Nachfrist, ist ZWOEINS von der Pflicht zur Erbringung der noch offenen Leistungen befreit. Die vereinbarte Vergütung bleibt vollständig geschuldet, da ZWOEINS die erforderlichen Kapazitäten vorgehalten hat und diese nicht anderweitig verwerten konnte. ZWOEINS rechnet pauschal 20 % der Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen als ersparte direkte Durchführungskosten (z. B. Material, externe Dienstleister, variable Kosten) an. Eine weitergehende Rückerstattung ist ausgeschlossen.
-
Können weitere Leistungen nicht erbracht werden, weil vorgelagerte Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden nicht rechtzeitig erbracht werden konnten, gilt dies ebenfalls als Annahmeverzug des Kunden für alle betroffenen Folgeleistungen.
-
Diese Regelung gilt nicht, wenn ZWOEINS die Nichterbringung der Leistungen zu vertreten hat oder die Leistungsbereitschaft nicht nachweisen kann.
C. Vergütung/ Zahlungsbedingungen/ Fälligkeit
- Die Vergütung wird in dem zwischen ZWOEINS und dem Kunden in einem individuell ausgearbeiteten Vertrag vereinbart.
- Sämtliche Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Gebühren und sonstige Nebenkosten sind nicht im Preis enthalten. Reisekosten und Spesen werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden als Mehrleistungen dokumentiert und gesondert vergütet. Im vereinbarten Gesamtpreis ist nach jedem Abstimmungstermin pro Leistungspaket bzw. Ergebnis eine Korrekturschleife enthalten. Alle darüber hinausgehenden Änderungen werden individuell vereinbart, dem Kunden unverzüglich schriftlich mitgeteilt und am Projektende bzw. bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nachfakturiert.
- Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann ZWOEINS eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
- Soweit ein konkreter Erfolg eines Werkes geschuldet ist, so ist der Kunde verpflichtet, das Werk nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme darf nur verweigert werden, wenn wesentliche Mängel an dem Werk vorliegen, andernfalls gilt die Abnahme als erteilt. Die Abnahme darf nicht aus gestalterischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der gestalterischen Ausführung sind ausgeschlossen.
- Rechnungen von ZWOEINS sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
- Sofern sich der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug befindet, ist ZWOEINS berechtigt, weitere Leistungen einzustellen und dem Kunden die Nutzung der Leistungen von ZWOEINS zu untersagen.
- Sollte der Kunde mit mehr als 60 Tagen mit der Zahlung einer Rechnung von ZWOEINS in Verzug befinden, ist ZWOEINS berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und dem Kunden darüber hinaus den entgangenen Gewinn zu berechnen.
- Eine Zurückbehaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden sind nur mit von ZWOEINS anerkannten Forderungen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen von ZWOEINS behält sich ZWOEINS das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere Nutzungsrechten, ausdrücklich vor.
D. Nutzungsrechte/ Gewerbliche Schutzrechte/ Eigenwerbung
- Es wird darauf hingewiesen, dass ZWOEINS nicht berechtigt und befugt ist, Rechtsberatungsleistungen ggü. Kunden zu erbringen. ZWOEINS ist daher nicht verpflichtet, die vom Kunden selbst erstellten oder erworbenen Daten und Unterlagen (Vorlagen, Texte, Grafiken, Logos) auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem Recht zu prüfen. Die betrifft auch Marken- und Urheberrechte.
- ZWOEINS räumt dem Kunden nach vollständiger Zahlung des Auftrags durch den Kunden an den Arbeiten von ZWOEINS grundsätzlich ein einfaches Nutzungsrecht ein. Weitere Nutzungs-, Urheber- sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte an den Leistungen von ZWOEINS gehen nur in vertraglich vereinbartem Umfang auf den Kunden über. Die Einräumung von Nutzungsrechten bezieht sich nicht auf die Entwürfe und/oder Planung, sondern nur auf die fertig gestellte und gezahlte Leistung. Nutzungsrechte an Leistungen, welche bei Beendigung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien noch nicht gezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Regelung mit dem Kunden bei ZWOEINS.
- Jede über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgehende und/ oder veränderte Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ZWOEINS. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten.
- Jede auch nur teilweise Nachahmung der Leistungen von ZWOEINS ist unzulässig. Die Leistungen von ZWOEINS dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.
- ZWOEINS ist berechtigt, die von ihr erbrachten Leistungen zum Zwecke der Eigenwerbung in angemessener Weise öffentlich zu verwenden.
E. Gewährleistung/ Haftung
-
Die von ZWOEINS erbrachten Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung und Rüge, ist die Gewährleistung von ZWOEINS wegen offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel und Folgeschäden ausgeschlossen.
-
Liegt ein Mangel vor, den ZWOEINS zu vertreten hat, hat ZWOEINS die Wahl zwischen einer zweimaligen Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung.
-
Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen nach 1 Jahr nach Erhalt der Leistungen von ZWOEINS.
-
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, sind bei fahrlässigem Verhalten der Mitarbeiter von ZWOEINS sowie ihrer Erfüllungsgehilfen bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht begrenzt auf die bei Vertragsschluss vertragstypischen Schäden. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln und bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
-
Schadensersatzansprüche gegen ZWOEINS verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
F. Verschwiegenheit
Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt gewordenen Informationen geheim zu halten.
G. Beauftragung von Dritten
-
Soweit ZWOEINS Dritte zur Leistungserbringung beauftragt, ist ZWOEINS nicht verpflichtet, die Arbeiten des Drittanbieters zu überwachen. ZWOEINS schuldet lediglich die ordnungsgemäße Auswahl des Drittanbieters.
-
Soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart, ist ZWOEINS berechtigt, den Kunden zum Abschluss des Vertrages mit dem Dritten zu vertreten. In diesem Falle kommt direkt zwischen dem Kunden und dem Dritten der Vertrag zustande.
H. SEO & SEA Marketing und Performance Marketing
-
ZWOEINS ist im Rahmen der Betreuung der Social-Media Seiten des Kunden nur Auftragsverarbeiter. Dienstanbieter im Sinne des § 10 TMG ist der Kunde.
-
ZWOEINS bietet den Kunden auch Dienstleistungen im SEO & SEA Marketing an. Zur Vertragserfüllung schuldet ZWOEINS ausschließlich Leistungen, die nach eigener Erfahrung das Suchmaschinenranking positiv beeinflussen bzw. die Nennung werbewirksamer Keywords sowie nach Freigabe durch den Kunden die Umsetzung der Maßnahmen. Ein bestimmtes Ergebnis/ Erfolg wird nicht geschuldet.
E. KI-Einsatz/ Datenschutz
-
ZWOEINS ist berechtigt, KI-Anwendungen zu nutzen. Mit Auftragsvergabe gestattet der Kunde die Nutzung von KI-Anwendungen und die damit verbundene Datenweitergabe an den jeweiligen Anbieter der KI-Anwendungen.
-
Der Kunde stimmt zu, dass persönliche Daten und andere Informationen von ZWOEINS während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist.
F. Erfüllungsort, Schriftform und Sonstiges
-
Erfüllungsort ist der Sitz von ZWOEINS.
-
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz von ZWOEINS. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
-
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung soll einvernehmlich durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden.
-
Sämtliche Änderungen eines mit der Agentur geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Stand 2026
